Statuten

§1 NAME, SITZ und TÄTIGKEITSBEREICH

(1) Der Verein führt den Namen “Österreichische Ton- und Musikgestalter:innenvereinigung“ (ÖTMV).
(2) Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich.
(3) Er ist ein unpolitischer Zusammenschluss der österreichischen Ton- und Musikgestalter:innen von
Fernsehen, Hörfunk, Film, Theater, Beschallung und Tonstudio.

§ 2 ZWECK

Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt
(a) Alle in Österreich tätigen Ton- und Musikgestalter:innen von Fernsehen, Hörfunk, Film, Theater,
Beschallung und Tonstudio organisatorisch zu erfassen und zusammenzuschließen;
(b) fachlich geschulte, einwandfreie Mitarbeiter:innen aufzuweisen, die mit den jeweiligen Aufgaben vertraut und
den speziellen Anforderungen gewachsen sind;
(c) sich um Nachwuchsfragen und um die berufliche Weiterbildung zu kümmern;
(d) die Interessen der Mitglieder in gesellschaftlicher, wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht wahrzunehmen;
(e) den Berufsstand zu fördern und zu schützen;
(f) die Berufsmoral und Berufsethik zu wahren;
(g) den beruflichen Zusammenhalt, den Erfahrungsaustausch und den gesellschaftlichen Kontakt unter den
Mitgliedern sowie die Beziehungen zu anderen einschlägigen Organisationen im In- und Ausland zu pflegen;
(h) dieAnerkennung des Berufstandes der Tonmeister:innen als technisch-künstlerischen Beruf und die
Anwendung des Leistungsschutzes auf ihre Tätigkeit.

§ 3 MITTEL zur ERREICHUNG des VEREINSZWECKES

Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
(1) Als ideelle Mittel dienen:
(a) Vorträge und Versammlungen, gesellige Zusammenkünfte, Diskussionsabende;
(b) Herausgabe eines Newsletters.
(2) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
(a) Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge;
(b) Spenden und sonstige Zuwendungen.

§ 4 ARTEN der MITGLIEDSCHAFT

Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in ordentliche, korrespondierende, Firmen- und Ehrenmitglieder sowie
(tonmeisterliche) Student:innen.
(1) Ordentliche Mitglieder sind Ton- und Musikgestalter:innen, welche Tonaufnahmen oder Tonübertragungen
verantwortlich durchführen.
(2) Korrespondierende Mitglieder sind:
(a) Personen, welche mit den Tonmeister:innen eng zusammenarbeiten;
(b) Ingenieur:innen für Elektroakustik oder Angehörige solcher Berufe,
die dem Beruf der Ton- und Musikgestalterin / des Ton- und Musikgestalters artverwandt sind oder
arbeitsmäßig nahestehen;
(c) Student:innen von berufsverwandten Studienrichtungen.
(3) Firmenmitglieder sind Firmen, juristische und natürliche Personen, welche die Bestrebungen der
Österreichischen Ton-und Musikgestalter:innenvereinigung ideell oder materiell fördern wollen.
(4) Ehrenmitglieder und der Ehrenpräsident / die Ehrenpräsidentin sind Personen, welche hierzu wegen
besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.
(5) (Tonmeisterliche) Student:innen sind Studierende des Tonmeister:innenstudiums z.B. der mdw – oder
vergleichbarer Studiengänge.

§ 5 ERWERB der MITGLIEDSCHAFT

(1) Mitglieder des Vereines können alle physischen Personen sowie juristische Personen werden. Zum Erwerb
der Mitgliedschaft ist ein schriftliches Aufnahmegesuch mit Lebenslauf und beruflichem Werdegang
erforderlich. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann
durch Angabe von Gründen verweigert werden.
(2) Die Ernennung zum Ehrenmitglied und zur Ehrenpräsidentin / zum Ehrenpräsidenten erfolgt auf Antrag des
Vorstandes durch die Generalversammlung.

§ 6 BEENDIGUNG der MITGLIEDSCHAFT

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod (bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit),
durch freiwilligen Austritt, durch Streichung und durch Ausschluss.
(2) Der Austritt kann nur mit 31. Dezember jeden Jahres erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens 3 Monate
vorher mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam.
(3) Mitglieder, die in den Ruhestand treten, bleiben in der Mitgliedergruppe, in der sie bis dahin geführt wurden.
(4) Die Streichung eines Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses trotz zweimaliger Mahnung
länger als 12 Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung
der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.
(5) Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der
Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. (Gegen den Ausschluss ist die
Berufung an die Generalversammlung zulässig, bis zu deren Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen.)
(6) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs.5 genannten Gründen von der
Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.

§ 7 RECHTE und PFLICHTEN der MITGLIEDER

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen
des Vereines zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive Wahlrecht
steht den ordentlichen, korrespondierenden und Ehrenmitgliedern sowie den (tonmeisterlichen)
Student:innen zu. Das passive Wahlrecht ist nur den ordentlichen Mitgliedern und den Ehrenmitgliedern
eingeräumt.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu
unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Abbruch erleiden könnte. Sie haben die
Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die Mitglieder sind zur pünktlichen
Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung jährlich
beschlossenen Höhe verpflichtet.
(3) Die Mitglieder verpflichten sich, untereinander loyal zu arbeiten und sich kollegial zu verhalten, den
Erfahrungsaustausch zu pflegen und keinen unlauteren Wettbewerb zu treiben.
(4) Die Mitglieder der ÖTMV sind berechtigt, ihrem Namen in Zusammenhang mit von ihnen vollbrachten
berufsspezifischen Leistungen die Abkürzung „ÖTMV“ beizufügen.

§ 8 VEREINSORGANE

Organe des Vereines sind die Generalversammlung (§§9 und 10), der Vorstand (§§11 bis 13), die
Landesgruppenleiter:innen (§14), die Rechnungsprüfer:innen (§15) und das Schiedsgericht (§16).

§ 9 Die GENERALVERSAMMLUNG

(1) Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich statt.
(2) Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen
Generalversammlung, auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder
auf Verlangen der Rechnungsprüfer:innen binnen sechs Wochen stattzufinden.
(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder
mindestens vier Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Anberaumung der
Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den
Vorstand.
(4) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens sieben Tage vor dem Termin der Generalversammlung
beim Vorstand schriftlich einzureichen.
(5) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen
Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
(6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die
ordentlichen, korrespondierenden und Ehrenmitglieder sowie die tonmeisterlichen Student:innen, wobei den
korrespondierenden Mitgliedern und den tonmeisterlichen Student:innen zwar das
aktive, nicht aber das passive Wahlrecht eingeräumt ist.
(7) Jedes Mitglied hat eine Stimme. (Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten / eine
Bevollmächtigte vertreten. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer
schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.)
(8) Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder (bzw. ihrer
Vertreter:innen Abs.6) beschlussfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht
beschlussfähig, so findet die Generalversammlung 30 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt und
ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
(9) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher
Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereines geändert oder der Verein aufgelöst
werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen
Stimmen.
(10) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident / die Präsidentin, bei dessen / deren
Verhinderung sein(e)/ ihr(e) Stellvertreter:in. Wenn auch diese(r) verhindert ist, so führt das an Jahren
älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

§ 10 AUFGABENBEREICH der GENERALVERSAMMLUNG

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
(1) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;
(2) Beschlussfassung über den Voranschlag;
(3) Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer:innen;
(4) Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge;
(5) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
(6) Entscheidung über Berufungen gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft;
(7) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines;
(8) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

§ 11 Der VORSTAND

(1) Der Vorstand besteht aus zehn Mitgliedern und zwar aus dem Präsidenten / der Präsidentin und zwei
Stellvertreter:innen, dem Schriftführer / der Schriftführerin und dessen / deren Stellvertreter:in, dem Kassier /
der Kassierin und seinem / ihrer Stellvertreter:in sowie drei Beiräten.
(2) Der Vorstand, der von der Generalversammlung gewählt wird, hat bei Ausscheiden eines gewählten
Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche
Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist.
(3) Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt 3 Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen
Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.
(4) Der Vorstand wird vom Präsidenten / der Präsidentin, in dessen / deren Verhinderung von seinem / ihrer
Stellvertreter:in, schriftlich oder mündlich einberufen.
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen wurden und mindestens drei von ihnen
anwesend sind.
(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die
Stimme des/der Vorsitzenden.
(7) Den Vorsitz führt der Präsident / die Präsidentin, bei Verhinderung sein(e) / ihr(e) Stellvertreter:in. Ist auch
diese(r) verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.
(8) Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs.3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes
durch Enthebung (Abs.9) und durch Rücktritt (Abs.10).
(9) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben.
(10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an
den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes, an die Generalversammlung zu richten.
Der Rücktritt wird erst mit Wahl und Kooptierung (Abs.2) eines Nachfolgers bzw. einer Nachfolgerin
wirksam.
(11) Der Vorstand kann dem jeweiligen Schriftführer / der jeweiligen Schriftführerin auf die Dauer seiner / ihrer
Tätigkeit den Arbeitstitel „Generalsekretär:in“ zuerkennen.

§ 12 AUFGABENKREIS des VORSTANDES

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten
einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende
Angelegenheiten:
(1) Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des
Rechnungsabschlusses;
(2) Vorbereitung der Generalversammlung;
(3) Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlungen;
(4) Verwaltung des Vereinsvermögens;
(5) Aufnahme, Ausschluss und Streichung von Vereinsmitgliedern;
(6) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereines.

§ 13 Besondere OBLIEGENHEITEN einzelner VORSTANDSMITGLIEDER

(1) Der Präsident / die Präsidentin ist der / die höchste Vereinsfunktionär:in. Ihm / Ihr obliegt die Vertretung des
Vereines, insbesondere nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen. Er / Sie führt den Vorsitz
in der Generalversammlung und im Vorstand. Bei Gefahr im Verzug ist er / sie berechtigt, auch für
Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter
eigener Verantwortung selbstständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen
Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
(2) Der / die Schriftführer:in hat den / die Präsident:in bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen.
Ihm / ihr obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes.
(3) Der Kassier / die Kassierin ist für die ordnungsgemäße Geldgebahrung des Vereines verantwortlich.
(4) Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereines, insbesondere den Verein verpflichtende
Urkunden, sind vom Präsidenten / von der Präsidentin und vom Schriftführer / von der Schriftführerin, sofern
sie jedoch Geldangelegenheiten betreffen, vom Präsidenten/ von der Präsidentin und vom Kassier / von der
Kassierin gemeinsam zu unterfertigen.
(5) Im Falle der Verhinderung treten andie Stelle des Präsidenten / der Präsidentin, des Schriftführers / der
Schriftführerin und des Kassiers / der Kassierin ihre Stellvertreter:innen.

§ 14 Die LANDESGRUPPEN

(1) Die in einem Bundesland ansässigen Mitglieder können eine Landesgruppe bilden.
(2) Die Landesgruppen wählen eine(n) Gruppenleiter:in und dessen / deren Stellvertreter:in für die Dauer von
drei Jahren. Diese bleiben so lange im Amt, bis ihre Nachfolger:innen ordnungsgemäß bestimmt sind. Bei
der Wahl entscheidet die einfache Stimmenmehrheit der Gruppenmitglieder.
(3) Der / die Gruppenleiter:in beruft die Versammlungen der Gruppe ein. Über Beschlüsse dieser
Versammlungen ist ein Protokoll anzufertigen und umgehend dem Vorstand zu übersenden.
(4) Die Gruppenleiter:innen werden vom Vorstand über Angelegenheiten, die für die Zukunft des
Berufsstandes oder der ÖTMV von besonderer Bedeutung sind, eingehend informiert und sind ihrerseits
verpflichtet, die Stellungnahme der Gruppe dem Vorstand zu übermitteln.

§ 15 Die RECHNUNGSPRÜFER / die RECHNUNGSPRÜFERIN

(1) Die zwei Rechnungsprüfer:innen werden von der Generalversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.
Eine Wiederwahl ist möglich.
(2) Den Rechnungsprüfer:innen obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des
Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu
berichten.
(3) Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer:innen die Bestimmungen des § 11, Abs.3,8,9 und 10 sinngemäß.

§ 16 Das SCHIEDSGERICHT

(1) In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.
(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet,
dass jeder Streitteil innerhalb von 30 Tagen dem Vorstand zwei Mitglieder als Schiedsrichter:innen namhaft
macht. Diese wählen mit Stimmenmehrheit eine Vorsitzende / einen Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei
Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher
Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind
endgültig.

§ 17 AUFLÖSUNG des VEREINES

(1) Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen
Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen
werden.
(2) Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Liquidation zu
beschließen. Insbesondere hat sie einen Liquidator zu berufen und den Beschluss darüber zu fassen, wem
dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses
Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche
Zwecke wie dieser Verein verfolgt.

Statuten ÖTMV – Stand November 2023